Jeder Kanton darf sämtliche Anteile am Nettonachlass mit jener Quote besteuern, die dem Verhältnis der ihm zugewiesenen Nachlassaktiven an den Gesamtaktiven entspricht. Im Falle der Ausrichtung eines Legats (Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft) wird das Reinvermögen abzüglich des Legats, aber der Quote des Legats entsprechend besteuert. (Mit Urteil vom 05. August 2009 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 21.11.2008 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern gut, als dass festgestellt wurde, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt. Im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.