Bei der Übertragung von Vermögenskomplexen, die sowohl unbewegliches als auch bewegliches Vermögen umfassen, ist zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem Belegenheitskanton eine Steuerausscheidung vorzunehmen, wobei die Schulden proportional verlegt und Steuerfreibeträge berücksichtigen werden. Jeder Kanton darf sämtliche Anteile am Nettonachlass mit jener Quote besteuern, die dem Verhältnis der ihm zugewiesenen Nachlassaktiven an den Gesamtaktiven entspricht.