{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_126-2008_2008-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=78f47a9d-24d0-4e10-8e51-4f9d1833ede9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433830", "Checksum": "34db33f81f9e4c2e2fdd48e1360336b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["126/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In einem begründeten Entscheid müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. 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Der Betroffene muss somit den Entscheid sachgerecht anfechten können und die Haltung der Steuerverwaltung muss ersichtlich sein. \r Bei der Übertragung von Vermögenskomplexen, die sowohl unbewegliches als auch bewegliches Vermögen umfassen, ist zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem\n\n\na) Der Übergang von beweglichem Vermögen zufolge Todes ist am letzten Wohnsitz des Erblassers steuerbar, d.h. am Ort, wo der Erblasser zur Zeit des Todes den Wohnsitz hatte und wo deshalb der Erbgang eröffnet worden ist (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 2000, § 17 N 13). Die unentgeltliche Übertragung von unbeweglichem Vermögen von Todes wegen oder unter Lebenden ist im Belegenheitskanton (Ort der gelegenen Sache) steuerbar. Bei der Übertragung von Vermögenskomplexen, die sowohl unbewegliches als auch bewegliches Vermögen umfassen, ist zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem Belegenheitskanton eine Steuerausscheidung vorzunehmen, wobei auch hier die Schulden proportional verlegt werden und Steuerfreibeträge zu berücksichtigen sind. Sodann darf jeder Kanton sämtliche Anteile am Nettonachlass mit jener Quote besteuern, die dem Verhältnis der ihm zugewiesenen Nachlassaktiven an den Gesamtaktiven entspricht (sogenannte Quotenregelung) (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., § 17 N 15 und § 24 N 1; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2. Auflage, Bern 2003, § 15 I und II; vgl. zur Quotenregelung: BGE vom 23. Dezember 1970, publiziert in: ASA Band 41, S. 347 ff.). Zu den Nachlassaktiven gehören alle beweglichen Vermögenswerte, die dem Erblasser zugestanden haben sowie alle unbeweglichen Vermögenswerte. Die Bewertung richtet sich nach dem kantonalen Recht. Das Bundesgericht verlangt lediglich eine gleichmässige Anwendung dieser Bewertungsgrundsätze sowohl auf die innerwie auch auf die ausserkantonalen Objekte. Von den Nachlassaktiven können die Nachlasspassiven nach der Lage der Aktiven (proportional) abgezogen werden. Neben den Erbschaftssind ebenfalls die Erbgangsschulden zu berücksichtigen. Keine Nachlasspassiven sind die Vermächtnisse; vielmehr darf jeder Kanton jedes Vermächtnis (gleichgültig, ob sich auf bewegliches oder auf unbewegliches Vermögen beziehend) im Umfang seiner Quote (Anteil an den Gesamtaktiven) besteuern (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., § 24 N 3; Locher, a.a.O. § 15 II).\nb) In den Nachlassaktiven befindet sich im Kanton B. eine Liegenschaft im Wert von Fr. 730'00.-- sowie andere Aktiven (Barschaften, Wertschriften etc.) in der Höhe von Fr. 494'140.10 und wie auch eine weitere Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft im Wert von Fr. 1'795'000.--. Es handelt sich somit unbestrittenermassen um einen interkantonalen Sachverhalt mit einem Vermögenskomplex von unbeweglichem und beweglichem Vermögen. Aus diesem Grunde ist zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers (B.) und dem Belegenheitskanton (BL) eine Steuerausscheidung vorzunehmen, wobei auch hier die Schulden proportional verlegt werden und Steuerfreibeträge zu berücksichtigen sind. Jeder Kanton darf sämtliche Anteile am Nettonachlass mit jener Quote besteuern, die dem Verhältnis der ihm zugewiesenen Nachlassaktiven an den Gesamtaktiven entspricht. Im vorliegenden Fall wurde korrekterweise eine interkantonale Steuerausscheidung zwischen den beiden Kantonen B. und Basel-Landschaft vorgenommen und der Nettonachlass, nach Abzug des Legats vom Reinvermögen, quotenmässig durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft besteuert. Es wurde somit nur der Nettobestand besteuert und keine Legatssteuer erhoben. Auch liegt in casu keine Doppelbesteuerung vor, was der Vertreter der Pflichtigen auf Frage hin an der heutigen Verhandlung ebenfalls verneinte. Dem Argument, dass es sich beim Vermächtnis um ein Sachlegat und nicht um ein Geldlegat handle muss entgegen gehalten werden, dass dies für den zu beurteilenden Fall keine Rolle spielt, da es um das Gesamtvermögen der Pflichtigen geht. Es wurde somit nicht der Erbübergang der Liegenschaft alleine besteuert, sondern das Reinvermögen abzüglich des Legats, aber der Quote des Legats entsprechend, da es sich beim Legat um eine Liegenschaft in Kanton Basel-Landschaft handelte (§ 1 Abs. 3 ESchG). Die Erbschaftssteuer-Rechnung vom 3. Dezember 2004 wurde demnach zu Recht erlassen.\nDer Rekurs erweist sich aus diesem Grunde auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.\n9. (…)\nEntscheid Nr. 126/2008 vom 21.11.2008"}