{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_126-2008_2008-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=78f47a9d-24d0-4e10-8e51-4f9d1833ede9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "34db33f81f9e4c2e2fdd48e1360336b3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["126/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In einem begründeten Entscheid müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. 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Der Betroffene muss somit den Entscheid sachgerecht anfechten können und die Haltung der Steuerverwaltung muss ersichtlich sein. \r Bei der Übertragung von Vermögenskomplexen, die sowohl unbewegliches als auch bewegliches Vermögen umfassen, ist zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem\n\n\nb) Der Vertreter der Pflichtigen bezieht sich bei seiner Begründung auf § 20 Abs. 2 ESchG. Dabei verkennt er aber, dass diese Bestimmung ausschliesslich auf die Fälligkeit und Zinsen der Erbschaftssteuer Anwendung findet und nichts mit der Verwirkung der Veranlagung zu tun hat. Da der Verzugszins erst nach 30 Tagen seit der Zustellung der Verfügung zu laufen beginnt und im vorliegenden Fall der Pflichtigen keine Verzugszinsen auferlegt wurden, entstand der Pflichtigen auch kein Nachteil daraus, dass gemäss § 20 Abs. 2 ESchG keine provisorische Steuerrechnung erfolgte. Ausserdem entfaltet eine provisorische Steuerrechnung auch keine Rechtswirkungen und ist überdies nicht anfechtbar, weshalb es sich nicht um eine Verwirkungsfrist handelt. Somit sind gemäss § 24 ESchG die Bestimmungen des Steuergesetzes bezüglich der Veranlagungsverjährung anwendbar. Das Recht eine Steuer zu veranlagen verjährt gemäss § 147 Abs. 1 StG nach 5 Jahren, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (vgl. auch Steuerinformationen herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] bzgl. Kurzer Überblick über die Erbschafts- und Schenkungssteuern, Stand Mai 2006, S. 9, ). Die Erblasserin verstarb am 24. Februar 2001. Am 3. Dezember 2004 wurde die Erbschaftssteuer-Rechnung eröffnet. Folglich erging die Erbschaftssteuer-Rechung vom 3. Dezember 2004 innert Frist und somit rechtzeitig. Aus diesem Grund hat die Steuerverwaltung das Recht eine Veranlagung zu erlassen nicht verwirkt, weshalb der Einsprache-Entscheid nicht aufzuheben ist.\nDer Rekurs erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.\n6. Schlussendlich bleibt zu prüfen, ob die Pflichtige erbschaftssteuerpflichtig ist.\na) Gemäss Art. 560 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.\nb) Mit Art. 560 ZGB bekennt sich das Zivilgesetzbuch zum System der Universalsukzession, d.h. die Erben erwerben die gesamte Erbschaft, wie sie der Erblasser hinterlassen hat; die einzelnen Teile des Vermögens des Erblassers fallen nicht auseinander. Dies bedeutet, dass mit einem einzigen Vorgang, dem Tod des Erblassers, alle überhaupt vererbbaren Vermögenswerte, die dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes zugestanden hatten, aber auch die Schulden des Erblassers, auf die Erben übergehen. Es findet weder eine direkte Nachfolge eines einzelnen Erben in bestimmte einzelne Nachlasswerte statt, noch eine separate Erbfolge für bestimmte Arten von Nachlasswerten, z.B. in Grundstücke oder in Mobilien oder in Immaterialgüterrechte. Die Universalsukzession ist zwingendes Recht; sie kann durch den Erblasser nicht wegbedungen werden. Art. 560 ZGB verbindet den Grundsatz der Universalsukzession mit jenem des sogenannten eo ipso-Erwerbs. Der Nachlass fällt den gesetzlichen und eingesetzten Erben unmittelbar von Gesetzes wegen, ohne weiteres Hinzutun der Erben oder einer Behörde, zu; Anfall und Erwerb der Erbschaft fallen zusammen. Vom eo ipso-Übergang erfasst wird somit alles, was vererbbar ist und zum Nachlass gehört. Art. 560 Abs. 2 ZGB spricht vom eo ipso-Übergang des Besitzes. Gemeint ist damit der Übergang nicht der tatsächlichen Gewalt, sondern der sich aus dem Besitz ergebenden Rechtsposition (vgl. Schwander in: Basler Kommentar ZGB II, 3. Auflage, Basel 2007, Art. 560 N 1 f. und N 8).\nc) Im vorliegenden Fall setzte die Erblasserin mit öffentlicher Urkunde über ein Testament vom 25. Januar 1999 die Pflichtige als Alleinerbin ein. Mit dem Tod der Erblasserin am 24. Februar 2001 ging kraft Universalsukzession die Erbschaft als Ganzes auf die Pflichtige über, d.h. auch das sich im Nachlass befindliche Mehrfamilienhaus an der C.-strasse in D. Der \"Verein E.\" als Vermächtnisnehmer hatte somit, nach Annahme der Erbschaft durch die Pflichtige am 19. Oktober 2001, gegenüber der Pflichtigen lediglich einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisses und keinen dinglichen Anspruch (vgl. Art. 562 ZGB).\n8. Der Erbschaftssteuer unterliegt gemäss § 1 Abs. 1 ESchG der Vermögenserwerb von Todes wegen (gesetzliche, erbvertragliche und testamentarische Erbfolge, Nacherbeneinsetzung, Vermächtnis und Schenkung auf den Todesfall gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuch). Das bewegliche Vermögen unterliegt der Erbschaftssteuer ohne Rücksicht darauf, wo sich die erworbenen Sachen befinden, sofern der Erblasser zur Zeit des Todes Wohnsitz oder Aufenthalt gemäss den Artikeln 23-26 ZGB im Kanton hatte (Abs. 2). Vermögensanfälle von im Kanton gelegenen Grundstücken unterliegen der Erbschaftssteuer unabhängig davon, wo der Anfall stattgefunden hat (Abs. 3). Nach § 8 Abs. 1 ESchG ist derjenige steuerpflichtig, welcher gemäss den §§ 1, 2, 6 und 7 Vermögen erwirbt. Der Wohnsitz und die Heimatberechtigung des Erwerbers haben keinen Einfluss auf die Steuerpflicht (Abs. 2)."}