{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_126-2008_2008-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=78f47a9d-24d0-4e10-8e51-4f9d1833ede9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "34db33f81f9e4c2e2fdd48e1360336b3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["126/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In einem begründeten Entscheid müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. 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Der Betroffene muss somit den Entscheid sachgerecht anfechten können und die Haltung der Steuerverwaltung muss ersichtlich sein. \r Bei der Übertragung von Vermögenskomplexen, die sowohl unbewegliches als auch bewegliches Vermögen umfassen, ist zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem\n\n\nb) Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 126 I 97 E. 2b S. 102; zu Art. 4 aBV grundlegend BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.; vgl. auch Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 182 zu Art. 25). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen; BGE 129 I 232, 236 E. 3.2).\nc) Gemäss dem Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft § 123 Abs. 3 hat die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde ihren begründeten Entscheid schriftlich und mit einer Belehrung über die Rechtsmittel zu eröffnen. Während es nach gängiger Praxis genügt, beim Erlass der Veranlagung die Abweichungen von der Deklaration aufzuzeigen, muss der Einsprache-Entscheid eine Begründung enthalten. Die Begründung hat die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Behörde aufzuzeigen, aufgrund derer der Entscheid getroffen wurde. Die Begründung muss es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, die Erfolgschancen und die Kostenrisiken eines weiteren Rechtsmittelverfahrens abzuschätzen (vgl. Ziegler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 123 N 10).\n3. Vorliegend hat die Steuerverwaltung die Einsprache der Pflichtigen mit Einsprache-Entscheid vom 4. August 2008 abgewiesen. Im Einsprache-Entscheid wurden die Begehren nochmals aufgelistet. Zur Begründung der Besteuerung der Pflichtigen wurde eine Passage aus dem Schweizerischen Steuerrecht Band II von Ernst Höhn und Robert Waldburg bezüglich interkantonale Steuerausscheidung bei Erbschaften zitiert. In Bezug auf die provisorische Veranlagung innerhalb von 11 Monaten hielt die Steuerverwaltung fest, dass ihr zuerst der Kanton B. das Hauptinventar habe zustellen müssen, weshalb die provisorische Veranlagung unmöglich innerhalb dieser Frist habe erstellt werden können. Wie bereits erwähnt, müssen in einem begründeten Entscheid wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 126 I 97, a.a.O.). Der Betroffene muss somit den Entscheid sachgerecht anfechten können und die Haltung der Steuerverwaltung muss ersichtlich sein. Im vorliegenden Fall fiel die Begründung des Einsprache-Entscheides zwar sehr knapp aus, dennoch war für die Pflichtige die Haltung der Steuerverwaltung klar ersichtlich. Trotz der knappen Begründung seitens der Steuerverwaltung war es ihr möglich, die Erfolgschancen und die Kostenrisiken eines weiteren Rechtsmittelverfahrens abzuschätzen.\nAufgrund all dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist und der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist.\n4. Weiter ist zu prüfen, ob es sich bei § 20 Abs. 2 ESchG um eine Verwirkungsfrist oder Ordnungsfrist handelt.\na) Verwirkungsfristen setzen der Ausübung eines subjektiven Rechts zeitliche Grenzen. Handlungen, die erst nach Ablauf der Frist vorgenommen werden, sind grundsätzlich wirkungslos, d.h. die Verwirkung führt grundsätzlich zum Untergang des betreffenden Rechtes. Verwirkungsfristen sind von Amtes wegen zu beachten (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 795 ff. mit weiteren Hinweisen).\nb) Ordnungsfristen sind Fristen, welche das Gesetz den Behörden zur Vornahme der ihnen obliegenden Amtshandlungen setzt. Wird sie nicht eingehalten, so kann sich der Betroffene wegen Rechtsverzögerung beschweren. Nach Ablauf der Frist vorgenommene Amtshandlungen sind aber trotzdem gültig (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 11 N 3 ff.).\n5. a) Gemäss § 18 des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer (ESchG) vom 7. Januar 1980 ist für die Veranlagung die kantonale Steuerverwaltung zuständig. Grundlage der Veranlagung sind unter anderem die amtlichen Erbschaftsinventare und die Meldungen der Grundbuchämter oder anderer Behörden (Abs. 2). Die Veranlagung ist nach § 19 ESchG dem Steuerpflichtigen gemäss § 119 des Steuergesetzes (StG) zu eröffnen. Gegen die Veranlagung können die Rechtsmittel gemäss den §§ 122-134 StG ergriffen werden. Im Weiteren finden gemäss § 24 ESchG die Bestimmungen des Steuergesetzes, ausgenommen § 20 ESchG, unmittelbar oder sinngemäss Anwendung."}