{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_126-2008_2008-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=78f47a9d-24d0-4e10-8e51-4f9d1833ede9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "34db33f81f9e4c2e2fdd48e1360336b3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["126/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In einem begründeten Entscheid müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. 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Der Betroffene muss somit den Entscheid sachgerecht anfechten können und die Haltung der Steuerverwaltung muss ersichtlich sein. \r Bei der Übertragung von Vermögenskomplexen, die sowohl unbewegliches als auch bewegliches Vermögen umfassen, ist zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem\n\n\n6. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den Einsprache-Entscheid vom 4. August 2008. Ergänzend wurde zusammenfassend geltend gemacht, dass gemäss § 24 ESchG die Bestimmungen des Steuergesetzes, ausgenommen § 20 StG, unmittelbar oder sinngemäss Anwendung fänden. Somit verjähre das Recht eine Steuer zu veranlagen gemäss § 147 Abs. 1 StG nach 5 Jahren, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Somit sei die Veranlagungsverfügung zur Erbschaftssteuer etwas spät, aber doch rechtzeitig ergangen. Da der Verzugszins erst nach 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu laufen beginne, sei der Rekurrentin kein Nachteil daraus erwachsen, dass keine provisorische Steuerrechnung erfolgte. Die Nachlassschulden würden proportional zu den beweglichen und unbeweglichen Nachlassaktiven verlegt. Die steuerberechtigten Kantone (letzter Wohnsitz und Belegenheitskanton) dürften jeden Anteil am Nettonachlass mit jener Quote besteuern, welche dem Anteil der ihnen zugewiesenen Nachlassaktiven an den Gesamtaktiven entspreche. Es komme nicht darauf an, welche Aktiven den einzelnen Erben testamentarisch oder in der Erbteilung zugewiesen werden. Vielmehr besteuere der Kanton des letzten Wohnsitzes jeden Nachlassanteil nach Massgabe des Anteils der beweglichen Aktiven an den Gesamtaktiven. Die Liegenschaftskantone seien berechtigt, jeden Nachlassanteil nach Massgabe des Anteils der auf ihrem Gebiet gelegenen Liegenschaften an den Gesamtaktiven zu besteuern. Die Steuerausscheidung sei praxisgemäss anhand der Lage der Aktiven erfolgt. Die Aktiven beliefen sich gemäss Inventar des Kantons B. auf total Fr. 3'019'140.-- wovon sich 59.45% (die Liegenschaft im Wert von Fr. 1'795'000.--) im Kanton Basel-Landschaft befänden. Das von der Rekurrentin geerbte Vermögen belaufe sich nach Abzug des Legats auf Fr. 1'151'024.--. Die darauf erhobene Steuer betrage Fr. 488'433.--. Der Liegenschaftskanton Basel-Landschaft sei nun dazu berechtigt, jeden Nachlassteil nach Massgabe des Anteils der auf seinem Gebiet gelegenen Liegenschaften an den Gesamtaktiven zu besteuern. Daraus ergeben sich die in Rechnung gestellten Fr. 290'373.-- (59.45% von Fr. 488'433.--). Es werde also nicht der Erbübergang der Liegenschaft allein besteuert, sondern das Reinvermögen abzüglich des Legats, aber der Quote des Legats entsprechend. Dies darum, weil es sich beim Legat um eine Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft handle.\n7. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Vorerst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat.\na) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst neben der Möglichkeit des Betroffenen, sich zu allen relevanten Gesichtpunkten zu äussern und Beweisanträge zu stellen, der Mitwirkung bei Beweiserhebungen, dem Recht auf Stellungnahme zum Vorbringen der Gegenpartei und zum Ergebnis des Beweisverfahrens, dem Akteneinsichtsrecht, dem Anspruch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde im Verwaltungsverfahren, dem Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die verfügende oder urteilende Behörde, die sich in der Begründung des Entscheids niederschlägt, hat der Einzelne im Verwaltungsverfahren auch Anspruch auf einen begründeten Entscheid (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008, N 835 ff., Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 885 ff.). Die Pflicht, Verfügungen zu begründen, ergibt sich für die Behörden des Bundes aus Art. 35 Abs. 1 VwVG, für kantonale Behörden aus dem kantonalen Verfahrensrecht. Ein Mindestanspruch auf Begründung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 1705 f.)."}