{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_126-2008_2008-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=78f47a9d-24d0-4e10-8e51-4f9d1833ede9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "34db33f81f9e4c2e2fdd48e1360336b3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["126/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In einem begründeten Entscheid müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. 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Der Betroffene muss somit den Entscheid sachgerecht anfechten können und die Haltung der Steuerverwaltung muss ersichtlich sein. \r Bei der Übertragung von Vermögenskomplexen, die sowohl unbewegliches als auch bewegliches Vermögen umfassen, ist zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem\n\n\n5. Gegen den Einsprache-Entscheid erhob der Vertreter der Pflichtigen mit Schreiben vom 3. September 2008 Rekurs und beantragte die Aufhebung des Einsprache-Entscheids der Steuerverwaltung vom 4. August 2008 und die Zurückweisung der Angelegenheit an die Steuerverwaltung zur materiellen Beurteilung. Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung ersatzlos aufzuheben und auf die Erhebung einer Erbschaftssteuer sei zu verzichten. Kosten- und Entschädigungsfolge seien dem Staat anzulasten. Bezüglich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör machte der Vertreter geltend, die Steuerverwaltung sei überhaupt nicht auf die in der Einsprache vorgebrachten Gründe eingegangen. Ohne sich auch nur annähernd mit der von der Einsprecherin thematisierten Problematik auseinander zu setzen, habe die Steuerverwaltung im Einsprache-Entscheid einen Text aus \"Höhn/Waldburger\" wiedergegeben bzw. zitiert. Mit dem kurzen und letztlich nichts aussagenden - und insbesondere nicht auf die Vorbringen in der Einsprache eingehenden - Einsprache-Entscheid, habe die Vorinstanz klarerweise den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt. Zum gefestigten Bestand des rechtlichen Gehörs zähle gemäss Rechtsprechung und Lehre insbesondere auch das Recht auf einen genügend begründeten Entscheid. Indem die Vorinstanz dies aber unterlassen habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. eben auf einen begründeten Entscheid verletzt. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei, sei ein in Verletzung des Gehörsanspruchs ergangener Entscheid ungeachtet seiner allfälligen materiellen Begründetheit aufzuheben. Daraus folge, dass der Einsprache-Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen sei. Zudem sei in diesem Zusammenhang zu vermerken, dass die Steuerverwaltung über 2.5 Jahre gebraucht habe, um einen unbegründeten Einsprache-Entscheid zu erlassen. Ausserdem habe die Verwaltung gemäss § 20 Abs. 2 ESchG eine provisorische Veranlagung vorzunehmen, wenn eine definitive Veranlagung innert 11 Monaten seit dem Tod einer Person nicht möglich sei. Daraus folge e contrario, dass eine definitive Veranlagung innert 11 Monaten erfolgen müsse, sofern dies möglich sei. Es handle sich klarerweise um Verwirkungsfristen und nicht um irgendwelche Ordnungsfristen, folglich habe die Verwaltung, da sie ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, das Recht eine Veranlagung zu erlassen verwirkt. Des Weiteren machte der Vertreter der Pflichtigen geltend, dass es der quotenmässigen Steuerausscheidung, wie sie von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommen wurde, gar nicht bedürfe, da die Rekurrentin im Zusammenhang mit dem Nachlass der Verstorbenen lediglich im Kanton B. steuerpflichtig geworden sei und im Kanton Basel-Landschaft kein Steuerdomizil begründet habe. Eine Steuerpflicht der Rekurrentin bestünde nur, wenn es sich bei der Liegenschaft in D. nicht um einen direkt dem \"Verein E.\" zugewendeten (und auch übertragenen) Vermögenswert gehandelt hätte. Die Liegenschaft sei somit nicht an die Erbin, sondern kraft Testament direkt an den Vermächtnisnehmer gegangen. Da die Erbin im vorliegenden Fall nicht Vermögenswerte in mehreren Kantonen erhalten habe, bedürfe es keiner Steuerausscheidung."}