{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_126-2008_2008-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=78f47a9d-24d0-4e10-8e51-4f9d1833ede9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "34db33f81f9e4c2e2fdd48e1360336b3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["126/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 21.11.2008 126/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In einem begründeten Entscheid müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. 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Der Betroffene muss somit den Entscheid sachgerecht anfechten können und die Haltung der Steuerverwaltung muss ersichtlich sein. \r Bei der Übertragung von Vermögenskomplexen, die sowohl unbewegliches als auch bewegliches Vermögen umfassen, ist zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2008 (126/2008)\nIn einem begründeten Entscheid müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Der Betroffene muss somit den Entscheid sachgerecht anfechten können und die Haltung der Steuerverwaltung muss ersichtlich sein.\nBei der Übertragung von Vermögenskomplexen, die sowohl unbewegliches als auch bewegliches Vermögen umfassen, ist zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem Belegenheitskanton eine Steuerausscheidung vorzunehmen, wobei die Schulden proportional verlegt und Steuerfreibeträge berücksichtigen werden. Jeder Kanton darf sämtliche Anteile am Nettonachlass mit jener Quote besteuern, die dem Verhältnis der ihm zugewiesenen Nachlassaktiven an den Gesamtaktiven entspricht. Im Falle der Ausrichtung eines Legats (Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft) wird das Reinvermögen abzüglich des Legats, aber der Quote des Legats entsprechend besteuert.\n(Mit Urteil vom 05. August 2009 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 21.11.2008 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern gut, als dass festgestellt wurde, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt. Im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.)\nSachverhalt:\n1. Mit öffentlicher Urkunde über ein Testament vom 25. Januar 1999 setzte die am 24. Februar 2001 verstorbene und in A. (B.) wohnhaft gewesene Frau X. die Pflichtige als Alleinerbin ein. Darin wurde die Pflichtige verpflichtet, das Mehrfamilienhaus C.-strasse in D. als Legat dem \"Verein E.\" (…) zu übergeben. Dieser erklärte am 26. September 2001 Annahme des Legats. Mit Schreiben vom 4. Mai 2001 verlangte die Pflichtige ein öffentliches Inventar über den Vermögensnachlass, welches am 19. Oktober 2001 eröffnet wurde. Daraufhin erklärte die Pflichtige die Annahme der Erbschaft. Am 16. November 2001 wurde der \"Verein E.\" als Eigentümer in das Grundbuch D. eingetragen.\n2. Mit Erbschaftssteuer-Rechnung Nr. A 11-52222.1 vom 3. Dezember 2004 erhob die Steuerverwaltung auf das nach Abzug des Legats verbleibende steuerbare Vermögen in Höhe von Fr. 1'151'024.-- nach interkantonaler Steuerausscheidung eine Erbschaftssteuer in der Höhe von Fr. 290'373.--.\n3. Der Vertreter der Pflichtigen erhob dagegen mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 Einsprache und beantragte, die Veranlagungsverfügung aufzuheben und von der Erhebung einer Erbschaftssteuer abzusehen. Zusammenfassend wurde geltend gemacht, dass die Verfügung erst nach beinahe vier Jahren seit dem Tod der Erblasserin ergangen sei, obwohl eine provisorische Verfügung vorzunehmen sei, wenn eine definitive Veranlagung der Steuer innert 11 Monaten seit dem Tod nicht möglich gewesen sei. Der \"Verein E.\" habe die Liegenschaft in D. direkt gestützt auf das Testament der Verstorbenen erhalten. Steuersubjekt sei somit der \"Verein E.\" und nicht die Einsprecherin, sodass der Kanton Basel-Landschaft eine Schenkungssteuer lediglich beim Vermächtnisnehmer und nicht bei der Erbin einfordern könne. Die Einsprecherin sei lediglich im Kanton B. steuerpflichtig geworden. Nur wenn der \"Verein E.\" einen Geldbetrag anstelle der Liegenschaft vermacht erhalten hätte, wäre die Einsprecherin im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig geworden und es hätte einer Steuerausscheidung bedurft. Dieser Fall liege aber nicht vor, da die Liegenschaft nicht an die Erbin, sondern kraft Testament direkt an den Vermächtnisnehmer gegangen sei.\n4. Mit Einsprache-Entscheid vom 4. August 2008 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, dass jeder beteiligte Kanton berechtigt sei, wenn sich im Nachlass Liegenschaften befinden, die ausserhalb des Kantons des letzten Wohnsitzes des Erblassers liegen, jeden Erbteil und jedes Vermächtnis anteilsmässig zu besteuern. Die Quote bestimme sich nach dem Anteil der dem Kanton zugehörigen Aktiven an den Gesamtaktiven. Eine provisorische Veranlagung des ausserkantonalen Nachlasses habe unmöglich innerhalb von 11 Monaten erfolgen können, da zuerst der Kanton B. der Steuerverwaltung Basel-Landschaft das Hauptinventar habe zustellen müssen. Aus diesen Gründen sei die Erbschaftssteuer-Rechnung korrekt erstellt worden."}