Auch machten die Pflichtigen in den Liegenschaftsunterhaltskosten Mobiliar wie z.B. Unterbaumöbel im WC geltend, welche nicht abzugsberechtigt sind. Da es sich bei der Beurteilung von werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen wie bereits gesagt um eine Ermessenfrage handelt ist somit festzuhalten, dass die Steuerverwaltung, indem sie die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten im Sinne eines Pauschalansatzes zu 80%, d.h. Fr. 270'579.-- anerkannte, ihr Ermessen nicht überschritten hat. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5. (…) Entscheid Nr. 125/2008 vom 21.11.2008