Auch hat die mit der Bauführung beauftragte Firma A. die Kosten nicht nach den Kriterien Unterhalt/Investition (sog. Aufschlüsselung der einzelnen Positionen) abgerechnet, welche die Steuerverwaltung und das Steuergericht zur Beurteilung hätten heranziehen können. Es bleibt somit eine Ermessensfrage, welche Positionen werterhaltend und welche wertvermehrend sind. Der Augenschein der Liegenschaft sowie auch die eingereichten Detailrechnungen zeigen klar auf, dass in den geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 335'303.-- sich nicht nur werterhaltende, sondern auch wertvermehrende Aufwendungen befinden: