Vergleicht man nämlich die von den Pflichtigen eingereichten Detailrechnungen mit dem Ausscheidungskatalog des Merkblattes, so ergeben sich viele Abgrenzungsprobleme; oft kann nicht mit Klarheit festgestellt werden, ob es sich bei den geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten um werterhaltende oder doch eher um wertvermehrende Aufwendungen handelt. Auch hat die mit der Bauführung beauftragte Firma A. die Kosten nicht nach den Kriterien Unterhalt/Investition (sog. Aufschlüsselung der einzelnen Positionen) abgerechnet, welche die Steuerverwaltung und das Steuergericht zur Beurteilung hätten heranziehen können.