Die Pflichtigen reichten zur Begründung der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten die Kostenzusammenstellung der A. sowie die Detailabrechnungen der an der Sanierung der Liegenschaft beteiligten Unternehmen ein. Zieht man zur Beurteilung, ob es sich in casu bei den geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten um werterhaltende oder wertvermehrende Aufwendungen handelt das Merkblatt der Steuerverwaltung hinzu, so stösst man bald an die Grenzen desselben. Vergleicht man nämlich die von den Pflichtigen eingereichten Detailrechnungen mit dem Ausscheidungskatalog des Merkblattes, so ergeben sich viele Abgrenzungsprobleme;