In diesen Fällen müssen die Kosten in abzugsfähigen Aufwand und wertvermehrende Aufwendungen zerlegt werden (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern 2002, § 41 N 84). b) Im vorliegenden Fall schlossen die Pflichtigen am 27. Juni 2006 mit der Firma A. ein Werkvertrag über den Umbau und die Renovation der mit Antritt am 1. Juli 2006 erworbenen Liegenschaft in C. ab. Aus der eingereichten Kostenzusammenstellung der A. vom 20. Oktober 2006 betreffend Umbau EFH ist ersichtlich, dass es sich beim Umbau respektive Renovation um eine vollumfängliche Sanierung der Liegenschaft handelte. Die Kosten für diese Sanierung beliefen sich auf Fr. 335'303.--.