Vielmehr hätte bei einer strengeren Betrachtungsweise auch die pauschalierte 2/3-Lösung zur Anwendung kommen können. 6. Am 21. November 2008 fand vor der Verhandlung der Augenschein der Liegenschaft in C. unter der Anwesenheit der Rekurrenten, des Vertreters und der Steuerverwaltung statt. 7. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Im vorliegenden Fall unterliegt der Beurteilung, ob es sich bei den geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 335'303.-- um werterhaltende oder wertvermehrende Aufwendungen handelt. 3. Nach § 29 Abs. 1 lit.