Auch spreche in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass dafür eine Bauleitung nötig gewesen sei, dass es sich um grössere Umbauarbeiten gehandelt habe und nicht bloss um Instandstellungsarbeiten. Aus diesem Grunde sei der Einwand des Vertreters der Rekurrenten "die Steuerverwaltung habe schlicht aus unerfindlichen Gründen einen luxuriösen Ausbau angenommen" entschieden zurück zuweisen. Somit habe die Steuerverwaltung bereits in einer grosszügigen Betrachtungsweise 80% der angefallenen Kosten zum Abzug zugelassen habe. Vielmehr hätte bei einer strengeren Betrachtungsweise auch die pauschalierte 2/3-Lösung zur Anwendung kommen können.