Davon zu unterscheiden seien diejenigen Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstückes führten. Solche wertvermehrenden Aufwendungen seien bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Umfasse eine Aufwendung sowohl einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil sei die Anwendung im Umfange des werterhaltenden Anteil zum Abzug zugelassen, während der wertvermehrende Anteil nicht abzugsberechtigt sei. Die Aufwendungen für die Instandstellung oder Modernisierung eines Grundstücks, welche einer eigentlichen Neueinrichtung gleichkomme, seien nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig.