Mit Vernehmlassung vom 25. August 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses, wobei sie auf die Erwägungen im Einsprache-Entscheid vom 13. Mai 2008 verwies. Zusätzlich hielt sie zusammengefasst insbesondere fest, Unterhaltsarbeiten liessen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverändert weiter bestehen; es würden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt. Unterhaltskosten seien demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand versetze, in dem es sich bereits einmal befunden habe. Davon zu unterscheiden seien diejenigen Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstückes führten.