Vielmehr habe es sich so verhalten, dass eine Neu- bzw. Höherbewertung der Liegenschaft auch stattgefunden hätte, wenn die Rekurrenten keine Unterhaltsarbeiten durchgeführt hätten. Die Liegenschaft sei im Bezug auf die BGVrelevanten Umstände schlicht zu tief eingeschätzt worden. Dass bei dieser Konstellation die Neuschätzung nach Abschluss der Sanierungsarbeiten erfolgt sei, liege auf der Hand. 5. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses, wobei sie auf die Erwägungen im Einsprache-Entscheid vom 13. Mai 2008 verwies.