Mit den vorliegend interessierenden Sanierungsarbeiten sei lediglich ein Zustand erstellt worden, welcher den Mindestanforderungen der heutigen Zeit gerecht werde, um so die Liegenschaft - entsprechend ihrer bisherigen Verwendung - wieder gebrauchen zu können. Somit komme den geltend gemachten Kosten werterhaltenden Charakter im Sinne des basellandschaftlichen Steuergesetzes zu, weshalb sie im vollen Umfange zum Abzug zuzulassen seien. Auch sei der Vorwurf, es handle sich um einen luxuriösen Ausbau, entschieden zurückzuweisen. Die Rechnungen würden auf alle Fälle eine andere Sprache sprechen.