Als Begründung führte der Vertreter der Pflichtigen zusammenfassend insbesondere aus, es spiele bei der Staats- und Gemeindesteuer keine Rolle, ob die Liegenschaft früher laufend erneuert worden sei oder nicht. Für die Zeit unmittelbar nach dem Kauf einer Liegenschaft werden bekanntlich ausschliesslich nach technischen Kriterien entschieden, ob die betreffenden Kosten werterhaltenden oder wertvermehrenden Charakter hätten. Mit den vorliegend interessierenden Sanierungsarbeiten sei lediglich ein Zustand erstellt worden, welcher den Mindestanforderungen der heutigen Zeit gerecht werde, um so die Liegenschaft - entsprechend ihrer bisherigen Verwendung - wieder gebrauchen zu können.