In Gutheissung des Rekurses sei der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 13. Mai 2008 sowie die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung vom 22. November 2007 aufzuheben, 2. Das steuerbare Gesamteinkommen für die Staatssteuer 2006 sei auf Fr. 118'767.-- und das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 98'767.-- festzusetzen und 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Als Begründung führte der Vertreter der Pflichtigen zusammenfassend insbesondere aus, es spiele bei der Staats- und Gemeindesteuer keine Rolle, ob die Liegenschaft früher laufend erneuert worden sei oder nicht.