Deshalb könne keine weitere Korrektur zu Gunsten der Pflichtigen vorgenommen werden. Die als wertvermehrend eingestuften Kosten könnten bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer als Gestehungskosten in Abzug gebracht werden. 4. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 erhob der Vertreter der Pflichtigen gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs mit den Begehren, 1. In Gutheissung des Rekurses sei der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 13. Mai 2008 sowie die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung vom 22. November 2007 aufzuheben, 2.