Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden seien Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führten. Solche wertvermehrenden Aufwendungen seien bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Den Angaben zufolge seien die bestehenden Einrichtungen nicht laufend erneuert worden, deshalb seien nun umfangreicherer Renovationsarbeiten angefallen. Im vorliegenden Fall seien jedoch die Investitionen insgesamt eindeutig über einen gleichwertigen Ersatz hinausgegangen. Der von der Einschätzungsbehörde angerechnete wertvermehrende Anteil sei tiefer als der von der Gebäudeversicherung ermittelte Wert. Deshalb könne keine weitere Korrektur zu Gunsten der Pflichtigen vorgenommen werden.