Leider sei in der Vergangenheit versäumt worden, die bestehenden Einrichtungen laufend zu erneuern, weshalb diese umfangreiche und leider auch teure (nicht luxuriöse) Renovation habe vorgenommen werden müssen. 3. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 13. Mai 2008 mit der wesentlichen Begründung ab, Unterhaltskosten seien Aufwendungen, welche die Erhaltung bisheriger Werte bezwecke und die nach längerer oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen seien. Diese werterhaltenden Aufwendungen könnten vom Einkommen abgezogen werden. Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden seien Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führten.