2. Dagegen erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, es seien die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten in vollem Umfange zuzulassen. Als Begründung machten sie insbesondere geltend, dass aus den beiliegenden Unterlagen entnommen werden könne, dass das Haus im Jahre 1953 erbaut worden sei. Leider sei in der Vergangenheit versäumt worden, die bestehenden Einrichtungen laufend zu erneuern, weshalb diese umfangreiche und leider auch teure (nicht luxuriöse) Renovation habe vorgenommen werden müssen.