Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, haben wertvermehrenden Charakter. Die Aufwendungen für die Instandstellung oder Modernisierung eines Grundstückes, welche einer eigentlichen Neueinrichtung gleichkommt, sind nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig, ebenso wenig wie die Kosten für die Beseitigung einer Verwahrlosung. 08-125 Liegenschaftsunterhalt Sachverhalt: 1. Die Steuerpflichtigen sind Eigentümer der von ihnen bewohnten Liegenschaft in C.. Der in der Steuererklärung 2006 geltend gemachte Abzug für den Liegenschaftsunterhalt BL privat in Höhe von Fr. 335'303.-- wurde auf Fr. 270'579.-- gekürzt.