{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_125-2008_2008-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=80e76772-ed53-4c82-89b5-38f186748c7f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433830", "Checksum": "88cced91f6096f60bf0087e0ab47de87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["125/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 21.11.2008 125/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 21.11.2008 125/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 21.11.2008 125/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führen. Wertvermehrende Aufwendungen sind bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung ist nicht ganz unproblematisch und erfolgt nach objektivtechnischen Kriterien. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, haben wertvermehrenden Charakter."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:10", "Checksum": "d3d761a09f1e583b3705910bec7c47ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 21.11.2008 125/2008\nRegeste:\nVon den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führen. Wertvermehrende Aufwendungen sind bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung ist nicht ganz unproblematisch und erfolgt nach objektivtechnischen Kriterien. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, haben wertvermehrenden Charakter.\n\n\nb) Im vorliegenden Fall schlossen die Pflichtigen am 27. Juni 2006 mit der Firma A. ein Werkvertrag über den Umbau und die Renovation der mit Antritt am 1. Juli 2006 erworbenen Liegenschaft in C. ab. Aus der eingereichten Kostenzusammenstellung der A. vom 20. Oktober 2006 betreffend Umbau EFH ist ersichtlich, dass es sich beim Umbau respektive Renovation um eine vollumfängliche Sanierung der Liegenschaft handelte. Die Kosten für diese Sanierung beliefen sich auf Fr. 335'303.--. Diese Kosten wurden von den Pflichtigen in ihrer Steuererklärung 2006 vollumfänglich als Liegenschaftsunterhaltskosten geltend gemacht, welche von der Vorinstanz jedoch nur zu 80% anerkannt wurden. Die Pflichtigen reichten zur Begründung der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten die Kostenzusammenstellung der A. sowie die Detailabrechnungen der an der Sanierung der Liegenschaft beteiligten Unternehmen ein. Zieht man zur Beurteilung, ob es sich in casu bei den geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten um werterhaltende oder wertvermehrende Aufwendungen handelt das Merkblatt der Steuerverwaltung hinzu, so stösst man bald an die Grenzen desselben. Vergleicht man nämlich die von den Pflichtigen eingereichten Detailrechnungen mit dem Ausscheidungskatalog des Merkblattes, so ergeben sich viele Abgrenzungsprobleme; oft kann nicht mit Klarheit festgestellt werden, ob es sich bei den geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten um werterhaltende oder doch eher um wertvermehrende Aufwendungen handelt. Auch hat die mit der Bauführung beauftragte Firma A. die Kosten nicht nach den Kriterien Unterhalt/Investition (sog. Aufschlüsselung der einzelnen Positionen) abgerechnet, welche die Steuerverwaltung und das Steuergericht zur Beurteilung hätten heranziehen können. Es bleibt somit eine Ermessensfrage, welche Positionen werterhaltend und welche wertvermehrend sind. Der Augenschein der Liegenschaft sowie auch die eingereichten Detailrechnungen zeigen klar auf, dass in den geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 335'303.-- sich nicht nur werterhaltende, sondern auch wertvermehrende Aufwendungen befinden: Die Pflichtigen liessen beispielsweise gemäss Einschätzungsprotokoll der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 6. März 2007 zwei neue WC/Duschen installieren, im Keller wurden zusätzliche Radiatoren angebracht, die Fenster sind neu aus Holz und Metall, eine Rosette wurde am Boden des Eingangbereichs erstellt etc. Auch machten die Pflichtigen in den Liegenschaftsunterhaltskosten Mobiliar wie z.B. Unterbaumöbel im WC geltend, welche nicht abzugsberechtigt sind. Da es sich bei der Beurteilung von werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen wie bereits gesagt um eine Ermessenfrage handelt ist somit festzuhalten, dass die Steuerverwaltung, indem sie die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten im Sinne eines Pauschalansatzes zu 80%, d.h. Fr. 270'579.-- anerkannte, ihr Ermessen nicht überschritten hat.\nDer Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.\n5. (…)\nEntscheid Nr. 125/2008 vom 21.11.2008"}