{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_125-2008_2008-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=80e76772-ed53-4c82-89b5-38f186748c7f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "88cced91f6096f60bf0087e0ab47de87"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["125/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 21.11.2008 125/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 21.11.2008 125/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 21.11.2008 125/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führen. Wertvermehrende Aufwendungen sind bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung ist nicht ganz unproblematisch und erfolgt nach objektivtechnischen Kriterien. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, haben wertvermehrenden Charakter."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:57", "Checksum": "4283a83688f62d265f569fc091ed38c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 21.11.2008 125/2008\nRegeste:\nVon den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führen. Wertvermehrende Aufwendungen sind bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung ist nicht ganz unproblematisch und erfolgt nach objektivtechnischen Kriterien. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, haben wertvermehrenden Charakter.\n\n\n4. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 erhob der Vertreter der Pflichtigen gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs mit den Begehren, 1. In Gutheissung des Rekurses sei der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 13. Mai 2008 sowie die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung vom 22. November 2007 aufzuheben, 2. Das steuerbare Gesamteinkommen für die Staatssteuer 2006 sei auf Fr. 118'767.-- und das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 98'767.-- festzusetzen und 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Als Begründung führte der Vertreter der Pflichtigen zusammenfassend insbesondere aus, es spiele bei der Staats- und Gemeindesteuer keine Rolle, ob die Liegenschaft früher laufend erneuert worden sei oder nicht. Für die Zeit unmittelbar nach dem Kauf einer Liegenschaft werden bekanntlich ausschliesslich nach technischen Kriterien entschieden, ob die betreffenden Kosten werterhaltenden oder wertvermehrenden Charakter hätten. Mit den vorliegend interessierenden Sanierungsarbeiten sei lediglich ein Zustand erstellt worden, welcher den Mindestanforderungen der heutigen Zeit gerecht werde, um so die Liegenschaft - entsprechend ihrer bisherigen Verwendung - wieder gebrauchen zu können. Somit komme den geltend gemachten Kosten werterhaltenden Charakter im Sinne des basellandschaftlichen Steuergesetzes zu, weshalb sie im vollen Umfange zum Abzug zuzulassen seien. Auch sei der Vorwurf, es handle sich um einen luxuriösen Ausbau, entschieden zurückzuweisen. Die Rechnungen würden auf alle Fälle eine andere Sprache sprechen. Zudem werde ein Augenschein vor Ort ohne weiteres ergeben, dass es sich keinesfalls um einen luxuriösen, sondern um einen zweckdienlichen und der Liegenschaft angemessenen Ausbau handle. Zudem habe die Steuerverwaltung zu Unrecht auf eine höhere Bewertung der Gebäudeversicherung abgestellt. Diese Neu- bzw. Höherbewertung sei nämlich nicht aufgrund der Umbauarbeiten notwendig gewesen. Vielmehr habe es sich so verhalten, dass eine Neu- bzw. Höherbewertung der Liegenschaft auch stattgefunden hätte, wenn die Rekurrenten keine Unterhaltsarbeiten durchgeführt hätten. Die Liegenschaft sei im Bezug auf die BGVrelevanten Umstände schlicht zu tief eingeschätzt worden. Dass bei dieser Konstellation die Neuschätzung nach Abschluss der Sanierungsarbeiten erfolgt sei, liege auf der Hand.\n5. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses, wobei sie auf die Erwägungen im Einsprache-Entscheid vom 13. Mai 2008 verwies. Zusätzlich hielt sie zusammengefasst insbesondere fest, Unterhaltsarbeiten liessen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverändert weiter bestehen; es würden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt. Unterhaltskosten seien demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand versetze, in dem es sich bereits einmal befunden habe. Davon zu unterscheiden seien diejenigen Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstückes führten. Solche wertvermehrenden Aufwendungen seien bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Umfasse eine Aufwendung sowohl einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil sei die Anwendung im Umfange des werterhaltenden Anteil zum Abzug zugelassen, während der wertvermehrende Anteil nicht abzugsberechtigt sei. Die Aufwendungen für die Instandstellung oder Modernisierung eines Grundstücks, welche einer eigentlichen Neueinrichtung gleichkomme, seien nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig. Die im Anschluss an einen Umbau ergangene Höherschätzungsanzeige der kantonalen Gebäudeversicherung sei dabei eine taugliche Grundlage für die Einschätzung wertvermehrender Aufwendungen bzw. werterhaltender Kosten für den Liegenschaftsunterhalt. Die Gebäudeversicherung gehe dabei von einer gesamten Wertsteigerung von Fr. 130'000.-- aus. Ein Vergleich von Gebäudewert Fr. 650'000.-- und getätigter Investitionen Fr. 335'000.-- zeige, dass es sich hierbei nicht bloss um Instandstellungskosten und Aufwendungen zur Beseitigung von Beschädigungen und Abnützungen handeln könne. Vielmehr sei die Liegenschaft den Wünschen und Bedürfnissen der neuen Eigentümer angepasst worden. Auch spreche in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass dafür eine Bauleitung nötig gewesen sei, dass es sich um grössere Umbauarbeiten gehandelt habe und nicht bloss um Instandstellungsarbeiten. Aus diesem Grunde sei der Einwand des Vertreters der Rekurrenten \"die Steuerverwaltung habe schlicht aus unerfindlichen Gründen einen luxuriösen Ausbau angenommen\" entschieden zurück zuweisen. Somit habe die Steuerverwaltung bereits in einer grosszügigen Betrachtungsweise 80% der angefallenen Kosten zum Abzug zugelassen habe. Vielmehr hätte bei einer strengeren Betrachtungsweise auch die pauschalierte 2/3-Lösung zur Anwendung kommen können.\n6. Am 21. November 2008 fand vor der Verhandlung der Augenschein der Liegenschaft in C. unter der Anwesenheit der Rekurrenten, des Vertreters und der Steuerverwaltung statt.\n7. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\nAus den Erwägungen:\n1. (…) 2. Im vorliegenden Fall unterliegt der Beurteilung, ob es sich bei den geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 335'303.-- um werterhaltende oder wertvermehrende Aufwendungen handelt."}