{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_125-2008_2008-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=80e76772-ed53-4c82-89b5-38f186748c7f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "88cced91f6096f60bf0087e0ab47de87"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["125/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 21.11.2008 125/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 21.11.2008 125/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 21.11.2008 125/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führen. Wertvermehrende Aufwendungen sind bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung ist nicht ganz unproblematisch und erfolgt nach objektivtechnischen Kriterien. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, haben wertvermehrenden Charakter."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:57", "Checksum": "4283a83688f62d265f569fc091ed38c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 21.11.2008 125/2008\nRegeste:\nVon den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führen. Wertvermehrende Aufwendungen sind bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung ist nicht ganz unproblematisch und erfolgt nach objektivtechnischen Kriterien. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, haben wertvermehrenden Charakter.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2008 (125/2008)\nVon den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führen. Wertvermehrende Aufwendungen sind bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung ist nicht ganz unproblematisch und erfolgt nach objektivtechnischen Kriterien. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, haben wertvermehrenden Charakter. Die Aufwendungen für die Instandstellung oder Modernisierung eines Grundstückes, welche einer eigentlichen Neueinrichtung gleichkommt, sind nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig, ebenso wenig wie die Kosten für die Beseitigung einer Verwahrlosung.\n08-125 Liegenschaftsunterhalt\nSachverhalt:\n1. Die Steuerpflichtigen sind Eigentümer der von ihnen bewohnten Liegenschaft in C.. Der in der Steuererklärung 2006 geltend gemachte Abzug für den Liegenschaftsunterhalt BL privat in Höhe von Fr. 335'303.-- wurde auf Fr. 270'579.-- gekürzt. Als Begründung führte die Steuerverwaltung an \"ohne Automation Garagentor (neu); A., B., C. und D. zu 2/3, da von der preislichen Grössenordnung und auch von der luxuriösen Art her von einem wertvermehrenden Teil ausgegangen werden muss; Rest (Gipser, Maler, Fenster, Teppichbelag) i.O.\".\n2. Dagegen erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, es seien die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten in vollem Umfange zuzulassen. Als Begründung machten sie insbesondere geltend, dass aus den beiliegenden Unterlagen entnommen werden könne, dass das Haus im Jahre 1953 erbaut worden sei. Leider sei in der Vergangenheit versäumt worden, die bestehenden Einrichtungen laufend zu erneuern, weshalb diese umfangreiche und leider auch teure (nicht luxuriöse) Renovation habe vorgenommen werden müssen.\n3. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 13. Mai 2008 mit der wesentlichen Begründung ab, Unterhaltskosten seien Aufwendungen, welche die Erhaltung bisheriger Werte bezwecke und die nach längerer oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen seien. Diese werterhaltenden Aufwendungen könnten vom Einkommen abgezogen werden. Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden seien Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führten. Solche wertvermehrenden Aufwendungen seien bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Den Angaben zufolge seien die bestehenden Einrichtungen nicht laufend erneuert worden, deshalb seien nun umfangreicherer Renovationsarbeiten angefallen. Im vorliegenden Fall seien jedoch die Investitionen insgesamt eindeutig über einen gleichwertigen Ersatz hinausgegangen. Der von der Einschätzungsbehörde angerechnete wertvermehrende Anteil sei tiefer als der von der Gebäudeversicherung ermittelte Wert. Deshalb könne keine weitere Korrektur zu Gunsten der Pflichtigen vorgenommen werden. Die als wertvermehrend eingestuften Kosten könnten bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer als Gestehungskosten in Abzug gebracht werden."}