Bei einer Aufbauzeit von 13 Jahren (1985 bis 1993) sollte indessen auch im Handel mit moderner Kunst zumindest eine Zunahme der Einnahmen registriert werden können, was vorliegend jedoch eindeutig nicht der Fall ist. Die Steuerrekurskommission kommt nach Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kunstmalerin keine steuerrechtlich relevante selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt und demzufolge die geltend gemachten Verluste nicht zum Abzug zuzulassen sind. Aus all diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde demzufolge abzuweisen. Entscheid Nr. 125/2001 vom 31.8.2001