An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, im Bereich der modernen Kunst dauere es erfahrungsgemäss länger bis ein definitiver Gewinn erzielt werden könne, nichts zu ändern, geht er doch von einer Anlaufzeit von lediglich 7 Jahren aus, währenddem die Beschwerdeführerin jedoch, wie bereits erwähnt, gemäss ihren eigenen Unterlagen bereits seit dem Jahr 1998 als Kunstmalerin tätig ist. Bei einer Aufbauzeit von 13 Jahren (1985 bis 1993) sollte indessen auch im Handel mit moderner Kunst zumindest eine Zunahme der Einnahmen registriert werden können, was vorliegend jedoch eindeutig nicht der Fall ist.