In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin offensichtlich auch nur aufgrund der übrigen Einkünfte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aufrechterhalten lässt. An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, im Bereich der modernen Kunst dauere es erfahrungsgemäss länger bis ein definitiver Gewinn erzielt werden könne, nichts zu ändern, geht er doch von einer Anlaufzeit von lediglich 7 Jahren aus, währenddem die Beschwerdeführerin jedoch, wie bereits erwähnt, gemäss ihren eigenen Unterlagen bereits seit dem Jahr 1998 als Kunstmalerin tätig ist.