Vielmehr muss aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Kunstmalerin nicht in erster Linie mit der Absicht ausübt, einen finanziellen Gewinn daraus zu erzielen. Wäre es der Beschwerdeführerin bei der Malerei tatsächlich um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen, hätte sie diese Tätigkeit angesichts der doch sehr lang andauernden Verlustsituation und des Ausbleibens des angestrebten Erfolges bereits aufgegeben. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin offensichtlich auch nur aufgrund der übrigen Einkünfte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aufrechterhalten lässt.