Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den im Jahr 2001 erfolgte Verkauf von fünf Bildern im Gesamtwert von insgesamt Fr. 40'000.-- nichts zu ändern, da es sich dabei um einen einzigen Verkauf an eine - wie von der Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung behauptet und von der Beschwerdeführerin nicht widersprochen - verwandte Person der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Vielmehr muss aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Kunstmalerin nicht in erster Linie mit der Absicht ausübt, einen finanziellen Gewinn daraus zu erzielen.