1998: Fr. 19'685) als sehr gering bezeichnet werden. Wie die Vorinstanz mit Recht festgehalten hat, sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Gewinnerzielung in naher Zukunft schliessen lassen. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den im Jahr 2001 erfolgte Verkauf von fünf Bildern im Gesamtwert von insgesamt Fr. 40'000.-- nichts zu ändern, da es sich dabei um einen einzigen Verkauf an eine - wie von der Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung behauptet und von der Beschwerdeführerin nicht widersprochen - verwandte Person der Beschwerdeführerin gehandelt hat.