Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Deklaration in den Jahren 1993 bis 1998 nie einen Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen erzielt hat. Die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1993 bis 1998 deklarierten Einnahmen zeigen auch keinerlei Entwicklung nach oben. (1993: Fr. 0; 1994: Fr. 2'706; 1995: Fr. 2'150; 1996: Fr. 3'740; 1997: Fr. 390; 1998: Fr. 3'520) und müssen angesichts der doch beachtlichen Verluste (1993: Fr. 20'751; 1994: Fr. 8'750; 1995: Fr. 10'502; 1996: Fr. 16'311; 1997: Fr. 27'613; 1998: Fr. 19'685) als sehr gering bezeichnet werden.