Insofern erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin die Malerei erst in der Steuererklärung 1995/96 als selbständige Erwerbstätigkeit deklariert resp. für die Bemessungsjahre 1993 und 1994 erstmals einen Geschäftsverlust in Höhe von Fr. 20'751.-- resp. von Fr. 10'836.-- geltend gemacht hat, zumal nach der Argumentation der Beschwerdeführerin namentlich die Teilnahme an Ausstellungen für die Gewinnstrebigkeit ihrer Tätigkeit sprechen soll. Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Deklaration in den Jahren 1993 bis 1998 nie einen Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen erzielt hat.