Zudem liege auch unter Berücksichtigung der "speziellen Gesetzmässigkeiten" in der modernen Kunst weder ein langfristiger Misserfolg, noch die Aussichtslosigkeit je einen Gewinn zu erzielen, vor. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass den den Akten beiliegenden Unterlagen über Ausstellungen und Zeitungsberichterstattungen zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1985 als Malerin beschäftigt und seither auch an diversen Ausstellungen teilgenommen hat. Insofern erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin die Malerei erst in der Steuererklärung 1995/96 als selbständige Erwerbstätigkeit deklariert resp.