Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin, seit ca. 7 Jahren als Malerin und Grafikerin selbstständig erwerbstätig zu sein. Dabei sieht die Beschwerdeführerin die für die Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit erforderliche Absicht der Gewinnerzielung durch ihre Teilnahme an nationalen und internationalen Verkaufsausstellungen als eindeutig belegt. Zudem liege auch unter Berücksichtigung der "speziellen Gesetzmässigkeiten" in der modernen Kunst weder ein langfristiger Misserfolg, noch die Aussichtslosigkeit je einen Gewinn zu erzielen, vor.