Dabei ist allerdings zu beachten, dass allein die Tatsache einer mehrjährigen Verlusterzielung die Qualifikation einer Tätigkeit als blosses Hobby nicht zu begründen vermag (Höhn/Waldburger, a.a.O., S. 320 f.). Insbesondere bei einer künstlerischen Tätigkeit, wie sie im vorliegenden Fall zur Diskussion steht, ist zu berücksichtigen, dass der Aufbau einer solchen Karriere lange dauern kann und der Erfolg ungewiss ist.