27 Abs. 2 lit. b DBG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Dieser Verlustabzug wird zufolge des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei jeder selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt. Voraussetzung für den Verlustabzug ist somit eine - haupt- oder nebenberufliche - selbständige Erwerbstätigkeit. a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Tätigkeit vorliegt, umschreibt das Bundessteuerrecht nicht näher.