Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall die Frage, ob die Verluste der Jahre 1997 und 1998 aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Malerin und Grafikerin vom rohen Einkommen abgezogen werden können. Dabei ist die Höhe der von der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit geltend gemachten Aufwendungen unbestritten. Umstritten ist einzig, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kunstmalerin und Grafikerin als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und folglich der daraus erwirtschaftete Verlust vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen ist. 3 , Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit.