Da der einmalige Verkauf von 5 Bildern im Werte von Fr. 40'000.-- an eine nahestehende Person erfolgt sei, liege ein Beweis für eine Trendwende nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Kunstmalerin nicht - oder jedenfalls nicht primär - mit Gewinnabsicht betreibe. Somit liege keine Erwerbstätigkeit im steuerrechtlichen Sinne vor. Aus den Erwägungen: 2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall die Frage, ob die Verluste der Jahre 1997 und 1998 aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Malerin und Grafikerin vom rohen Einkommen abgezogen werden können.