Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2001 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Malerin könne nicht als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden, da die Triebfeder der künstlerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht der wirtschaftliche Erfolg, sondern das Interesse an der Malerei resp. die Befriedigung ihrer Neigungen sei. Die Tätigkeit als Malerin lasse sich nur dank den übrigen Einkünften aufrechterhalten. Da der einmalige Verkauf von 5 Bildern im Werte von Fr. 40'000.-- an eine nahestehende Person erfolgt sei, liege ein Beweis für eine Trendwende nicht vor.