Nebst den in der Einsprache bereits vorgebrachten Argumenten machten die Beschwerdeführer geltend, das Hauptargument der Steuerverwaltung, aus der Berufstätigkeit würde auch in nächster Zukunft kein Gewinn resultieren, treffe in keiner Weise zu. Tatsache sei vielmehr, dass am 7. Februar 2001 fünf Bilder im Gesamtwert von Fr. 40'000.-- verkauft worden seien. Bereits aus diesem Verkauf allein resultiere im laufenden Jahr ein deutlicher Betriebsgewinn. 4. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2001 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde.