Die nunmehr wiederum für die Jahre 1997 und 1998 geltend gemachten Verluste von Fr. 27'613.-- und Fr. 19'685.-- (1998) könnten indessen nicht mehr akzeptiert werden. 3. Gegen den abweisenden Einsprache-Entscheid erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 16. März 2001 Beschwerde und beantragten erneut, es seien die Unkosten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Nebst den in der Einsprache bereits vorgebrachten Argumenten machten die Beschwerdeführer geltend, das Hauptargument der Steuerverwaltung, aus der Berufstätigkeit würde auch in nächster Zukunft kein Gewinn resultieren, treffe in keiner Weise zu.