Bei einer Tätigkeit als Liebhaberei seien die eingetretenen Verluste nicht abziehbar. Da aus der Einsprache hervorgehe, dass auch in nächster Zukunft kein Gewinn resultiere, müsse davon ausgegangen werden, dass die künstlerische Tätigkeit zur Hauptsache aus Freude an der Sache gepflegt würde. Bis anhin seien die deklarierten Verluste berücksichtigt worden. Die nunmehr wiederum für die Jahre 1997 und 1998 geltend gemachten Verluste von Fr. 27'613.-- und Fr. 19'685.-- (1998) könnten indessen nicht mehr akzeptiert werden.