Zumal die Gewinnerzielungsabsicht durch die Teilnahme an nationalen und internationalen Verkaufsausstellungen belegt sei und es auch keine gesetzliche Frist gäbe, innert welcher ein Gewinn erwirtschaftet werden müsse. 2. Mit Entscheid vom 21. Februar 2001 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab und führte im Wesentlichen zur Begründung Folgendes aus: Eine Erwerbstätigkeit liege dann vor, wenn der Pflichtige mit Gewinn- oder Erwerbsabsicht handle, eine Liebhaberei dagegen dort, wo in der Regel die Erzielung eines Einkommens nicht bezweckt werde. Bei einer Tätigkeit als Liebhaberei seien die eingetretenen Verluste nicht abziehbar.