Fr. 3'520/1998) überstiegen und es habe deshalb aus der selbständigen Tätigkeit ein Verlust resultiert. Da es sich bei den Arbeiten von Frau X. um moderne Kunst handle, dauere es erfahrungsgemäss länger, bis ein definitiver Gewinn erzielt werden könne. Aus diesem Grunde sei es nicht gerechtfertigt, die bislang akzeptierten Verluste nicht mehr zum Abzug zuzulassen und damit die Erwerbstätigkeit als Hobby und nicht mehr als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Zumal die Gewinnerzielungsabsicht durch die Teilnahme an nationalen und internationalen Verkaufsausstellungen belegt sei und es auch keine gesetzliche Frist gäbe, innert welcher ein Gewinn erwirtschaftet werden müsse.