Zur Begründung machten die Einsprecher geltend, die Ehefrau betätige sich seit rund 7 Jahren als Kunstmalerin und Grafikerin. Die selbständige Erwerbstätigkeit sei durch eine saubere Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung sowie durch eine ausführliche Liste der bisherigen Ausstellungen dokumentiert. Die Arbeit würde durch verschiedene auch staatliche Institutionen gefördert und sei in der nationalen und internationalen Presse ausführlich gewürdigt worden. Allerdings hätten die Unkosten die bisherigen Einnahmen (Fr. 2'706.--/1994; Fr. 2'150.--/1995; Fr. 3'740.--/1996; Fr. 390.--/1997; Fr. 3'520/1998) überstiegen und es habe deshalb aus der selbständigen Tätigkeit ein Verlust resultiert.